Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Geltungsbereich

Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben Ihrer Geltung ausschließlich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluss

Der Umgang der Lieferung wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Alle zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht, zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

4. Lieferzeit

Die Angabe bestimmter Lieferfristen und –termine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Der Beginn der Lieferfrist setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen voraus. Sie ist eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen mit Anlehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens, stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaltung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers auf den Besteller über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Mängelrügen

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gelieferte Därme sind einem raschen Verderb ausgesetzt. Mängelrügen müssen daher spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Unsachgemäß geöffnete Behältnisse werden nicht zurückgenommen.

7. Mängelgewährleistung

Bei nichtsortierten Därmen ist jede Gewährleistung für Kaliber und Qualität ausgeschlossen. Mangelhafte Waren werden wir nach unserer Wahl neu liefern oder eine Gutschrift erteilen. Erfolgt die Nachlieferung trotz zweimaliger Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller nicht oder nicht erfolgreich, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. An Mängelfolgeschäden kann der Schadensersatz nur insoweit verlangt werden, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

8. Gesamtauftrag

Unsere Haftung richtet sich nach den in diesen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen werden Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz vorzuwerfen oder wir müssen für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Haftungsregelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorhaltsicherung

Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor, das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung an den Besteller über.
Bei Waren, die der Besteller, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware, auch im Hinblick auf ihre leichte Verderblichkeit pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf seine Kosten bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Verderb und Beschädigung zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich oder ggf. vorher fernmündlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einbeziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen solange nicht einziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, hat uns der Besteller die abgegebenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware für den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilmäßige Miteigentum überträgt. Der Besteller Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtwirksam ist, behalten wir uns vor, dass Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei, soweit erforderlich, mitzuwirken.

10. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen

Der Besteller ist im Innenverhältnis zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Er hat uns jegliche Beanstandungen der Überwachungsstellen unverzüglich mitzuteilen. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so hat der Besteller uns eine Gegenprobe sicherzustellen und uns die Probeentnahme unverzüglich mitzuteilen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Saarbrücken. Gerichtsstand ist Saarbrücken, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.